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Clemens starb am 28.09.2007, aber es dauerte 26 lange Monate, bis endlich im Februar 2010  eine Gerichtsverhandlung Licht ins Dunkel der Ereignisse in Marina di Massa bringen sollte.
Hier mussten wir allerdings lernen, dass Objektivität und Recht in diesem Land bildlich am "Stock" gehen können. Wenn ein Staatsanwalt in seinem  Plädoyer den Namen des Opfers und den Zeitpunkt des Geschehens nicht kennt, ist dies mehr als fragwürdig; und die Divergenz zwischen den Ermittlungsergebnissen und den späteren Aussagen war nicht nur für uns verblüffend. Ist unter solchen Voraussetzungen eine Chance auf Gerechtigkeit gegeben ?
Im nachfolgenden Text versuchen wir, das Geschehene in Worte zu fassen :

Mittlerweile sind  Jahre seit dem Tod unseres Sohnes vergangen.  

Die im Frühjahr 2010 geführte Strafverhandlung gegen die Lehrer ist vorbei, die Angeklagten wurden mit der Urteilsformel "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen. Da eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht  
nachgewiesen werden konnte wurde das Geschehen als tragischer Unglücksfall bewertet.

Eine weitere Begründung des Urteils gibt es nicht. Durfte es wohl auch nicht geben, weil damit lesbare und widersprüchliche Fakten hinterlassen hätte. Die Verhandlung war jedenfalls etwas seltsam. Die Anklagebegründung wurde nicht einmal erwähnt, und wenn der Staatsanwalt nicht mal den Namen des von ihm vertretenen Opfers kennt .... oder wenn er sich "entschuldigt" , dass er die Anklage vertreten muss....


In der Folge es gibt noch immer viele Fragen, die nicht zur Sprache kamen oder als unbedeutend erachtet wurden.

Vieles weicht von dem ab, was uns einmal berichtet wurde. Aber nicht zuletzt hatten wir doch die Hoffnung,dass Lernprozesse auf allen Seiten dazu führen werden, zukünftige Schulfahrten sicherer zu machen.

Eingetreten ist eher das Gegenteil, wie wir es weiter unten noch begründen werden.

Im Rahmen der  Anklageverlesung erklärte Staatsanwalt Stockder Staatsanwalt Werner Stock fast schon entschuldigend, dass das Gerichtsverfahren aufgrund einer Anzeige der Eltern des Schülers Clemens Fuchs zu Stande gekommen sei.

Ob dieses Verhalten der Sache gerecht wurde, juristisch zulässig oder einfach nur  der Entschuldigung des Staates geschuldet war, lassen wir einmal dahingestellt. Nennen wir es einfach taktlos. Unterliegen Anzeigenerstatter nicht den Datenschutzbestimmungen ?


Eine Strafanzeige ist allerdings und tatsächlich nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat  darstellt. Eine Strafanzeige ist höchstens bewertbar als „Strafantrag im weiteren Sinne“.

Die Nennung eines Anzeigenerstatters vor Gericht entspricht nicht den formellen Erfordernissen im Rahmen einer Anklage nach §222 StGB. Der Hinweis auf einen Strafantrag ist nur bei Antragsdelikten zu geben. Die Anklage bezog sich allerdings auf ein von Amts wegen zu verfolgendes Offizialdelikt.

Eine Anklage lag daher nie im Einflußbereich der Eltern. Die namentliche Nennung war grundsätzlich überflüssig.

Sie bewirkte eine erhebliche Verletzung unserer Persönlichkeitsrechte im weiteren Sinne, da bei den anwesenden Zuschauern ein durchaus falscher Eindruck entstand. Denn man kann niemanden einfach überflüssigere Weise "vor ein Gericht zerren", wie es manche böse Zungen gerne behaupten.

Erst wenn für die Staatsanwaltschaft ein begründeter Verdacht gegeben ist, werden Ermittlungen aufgenommen. Zeugen werden gehört, rechtliche Umstände werden  geprüft, dabei werden auch die Beschuldigten entlastende Sachverhalte und Umstände erörtert. Eine Anklage wird nur in wirklich begründeten Fällen erhoben.

Bevor es zu einer Verhandlung kommt, hat das Gericht noch die Möglichkeit, die Klage abzuweisen.

Eine Anklage, die von "vornherein auf tönernen Füßen stand", wie es die Hersfelder Zeitung ihren Lesern vollmundig erklärte, hätte folglich niemals den Weg bis vor den  Richter nehmen können.

Waren die Hessischen Schulgesetze und Verordnungen noch wesentlicher Bestandteil der Anklage, so waren  diese nicht Gegenstand der Verhandlung. Dagegen  wurde "ein von der Mutter unterschriebenes Dokument"  als  schuldbefreiend aufgenommen.

Die HZ schrieb am 16.02 : "Entscheidend war dabei zum einen eine von der Mutter unterschriebene Entbindung von der Aufsichtspflicht und zum anderen  das im  Nachhinein ebenfalls schriftlich dokumentierte Verbot, mit dem einer der Angeklagten den Schülern das Baden im Meer am letzten Abend der Reise untersagt hatte."

Dieses Dokument kann hier eingesehen werden. Es handelt sich um die zwangsläufig durch die Eltern zu unterschreibende "Teilnahmeerklärung und Vollmacht", welche  die Kostenübernahme durch die Eltern garantiert.



Unter Punkt 5. steht tatsächlich : "Ich gestatte meiner Tochter / meinem Sohn, sich ohne Beaufsichtigung durch die begleitenden Lehrkräfte frei zu bewegen. Diese  Genehmigung schließt auch das Baden ein."

Allerdings ist in der ersten Zeile des Punkt 5 auch in Klammern gesetzt hinzugefügt : gilt nur für Schüler, die zum Zeitpunkt  der Fahrt noch nicht volljährig sind.  Zwischenkommentar : Letzter Satz wurde in den neuesten Formularsätzen der Schule bereits geändert in : "Diese Genehmigung schließt auch das Baden in dafür vorgesehenen Bereichen  ein." Man beachte den kleinen Unterschied.

Das Dokument kann also nicht als Einverständnis der Mutter in der Sache herhalten. Trotzdem wurde es gegenüber der Staatsanwaltschaft in Italien und zur Verteidigung  vor Gericht als Beweismittel vorgebracht und ganz offensichtlich auch mit Erfolg zur Entlastung verwendet. Nur gelesen oder verstanden wurde es offensichtlich nicht. Als Beweismittel juristisch unbrauchbar, aber keiner wollte es bemerken.

Das andere von der HZ erwähnte Dokument  ist eine Freistellung durch seinerzeit noch von ihren Lehrer hinsichtlich des Abiturs abhängige Schüler. Die Widersprüche aus diesem Dokument und den unterschiedlichen Zeugenaussagen wurden nur gestreift.
 
Freistellung
Offensichtlich war es unbedeutend, dass sich die Schüler nicht daran erinnern konnten, wer sie dazu aufforderte, die Erklärung der Lehrkraft zu unterzeichnen, noch wo dies geschah.

Dazu gab es mindestens 2 Varianten, die jedoch - zu Gunsten der Angeklagten - nicht hinterfragt wurden.  


Dabei war dieses Dokument eines der ausschlaggebendsten "Beweise". Schliesslich gab es zur gleichen Fragestellung völlig unterschiedliche Aussagen im Vorfeld der  Verhandlung. Nicht hinterfragt wurde wiederum auch, warum man "am Strand spazieren gehen will", wenn man nachweislich von einem langen Spaziergang am Strand  zurückgekommen ist.

Am härtesten "rangenommen" wurde die einzige wirklich vom System unabhängige Zeugin, eine Reiseleiterin aus Marina di Massa. Ihre belastende und anklagerrelevante Zeugenaussage  (Zitat: ..sagte der Lehrer : heute ist unser letzter Tag hier; eine gute Gelegenheit für ein letztes Bad im Meer. Daraufhin habe ich ihn eindringlich gebeten die Schüler  darauf hinzuweisen, dass an diesem Tag die Wetterverhältnisse kein Baden im Meer erlaubten..) wurde detailliert in Frage gestellt gedreht und gewendet und am Ende festgestellt, dass keine Unwetterwarnung existiert habe. Der Lehrer stritt sogar erfolgreich ab, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt überhaupt erfolgt sei.

Dass tatsächlich eine Unwetterwarnung vorlag wissen wir aus einer Email der Deutschen Botschaft Rom:  Auszug " ...ich habe nun weitere Einzelheiten erfahren: Laut  Bericht des regionalen Wetterdienstes wurde am 27.09.07 um 11:17 eine Vorwarnung für den 27. und 28.09.07 für die Provinzen Grosseto, Livorno, Luca, Massa-Carrara und Pisa herausgegeben. Darin hies es unter Wettervorhersage "Meer sehr bewegt nördlich von Piombino mit eventuellen Sturmfluten an den offenen Küsten". Die  möglichen Auswirkungen  wurden wie folgt beschrieben:  Sturmfluten (Risiko mässig), sehr bewegtes Meer, Probleme an unmittelbar am Meer gelegenen  Küstenstrassen, Probleme für Badeanstalten, Verspätungen im Schiffsverkehr, Probleme bei Tätigkeiten am Meer, Gefahr für den privaten Bootsverkehr, Gefahr für  Badende. Ein Angehöriger der Küstenwache Marina di Massa, der vor Ort war, hat folgendes mitgeteilt (in Rohübersetzung): "Ich bestätige, dass die Wetterlage sehr ungünstig war, das Meer war effektiv sehr aufgewühlt und folglich auch für Fachleute prohibitiv. Trotzdem erfolgte der Einsatz der Retter schnell und ohne Verzögerung.."

Die Vernehmung der geretteten volljährigen Schüler gestaltete sich in den Augen mancher Zuhörer ungewöhnlich. Die Befragung wurde fortgesetzt bis sich schließlich  niemand mehr konkret an etwas erinnern konnte. Dass ein Schüler im Zeugenstand aussagte, "es wurde kein Verbot erteilt" war wohl ein Regiefehler, denn die Befragung wurde daraufhin fortgesetzt, bis der Schüler an seiner Aussage zweifelte und diese relativierte.

Blieb das Ergebnis (Zitat aus der HZ) „Wir waren ja volljährig, uns hätte keiner abhalten können..“ und "die Wellen waren der Nervenkitzel, wir waren für unser Handeln  selbst verantwortlich".

Bedenklich:  Nach wie vor wird es in der Öffentlichkeit , von den Betroffenen und in der örtlichen Presse so dargestellt, als wäre Clemens der einzige in Not befindliche Schüler  gewesen. Kein Wort davon, dass alle 4 Überlebenden im Rahmen eines Großeinsatzes gerettet wurden und im Krankenhaus behandelt wurden - 2 mit  Ertrinkungserscheinungen, 2 mit Schock und Ünterkühlungen (siehe auch unter Presse).

Warum der Schüler, welcher als erster die Idee zum Baden hatte, also der Anführer der Gruppe war, DLRG Rettungsschwimmer mit Erfahrung und Einsatz in  Strandbewachung, trotz roter Flagge die Gruppe dazu anstiftete im Meer schwimmen zu gehen, ging bleibt ungefragt und unbeantwortet.

Allerdings war auch wiederholt bei einem Schüler die Rede davon, dass man gewarnt wurde, die schwarze Flagge sei am Strand aufgezogen und baden sei verboten.  

Woher die Mär von der niergendwo existierenden schwarzen Flagge stammt, können wir nur ahnen. Denn die einzigen, die uns gegenüber von einer schwarzen Flagge sprachen waren die 3 begleitenden Lehrer. Tatsache ist auch - wie uns die Schüler bei dem einzigen Treffen mit  uns berichteten - dass am Anfang nicht sehr hohe Wellen vorhanden waren - der Nervenkitzel, wie vor Gericht ausgesagt, kann es daher nicht gewesen sein, höchstens eine gute Portion Spaß.

Unter dem Sprachgebrauch "Wellen" muss man sich hier die Brecher vorstellen, die beim Auflaufen des Seegangs auf den extrem flachen Strand in Marina die Massa  wie auch an ähnlichen Stränden entstehen. Eine Welle, die sich dem Strand nähert, nimmt an Länge und Geschwindigkeit ab. Die nachfolgenden Wellen stauen sich und türmen sich auf. Dadurch gerät die Kreisbewegung der Wasserteilchen unter Druck und wird zunehmend elliptisch. Im Wellental verlangsamt sie sich zusätzlich, so dass  der Kamm Übergewicht bekommt und die Welle zusammenbricht.

Diese Brecher sind wesentlich höher als der Wellengang auf See im Tiefwasser. Begünstigt durch vorgelagerte Sandbänke entstand bei plötzlich zunehmendem
Wellengang eine Ripströmung, die den feinsandigen Untergrund ausspülte und die Schüler bei durch die Ripströmung immer stärker werdender Brandung vom Strand  aufs tiefere Wasser hinauszog.

War die Tiefe an der Badestelle anfangs knie- bis hüfthoch, war jetzt stehen nicht mehr möglich. Die Rettung war daher selbst für die ausgebildeten Rettungskräfte sehr  schwer. Gesamtdauer des Kampfes im Wasser ca. 3/4 Stunde.

Die schriftliche Aussage eines Schülers "..vorher schwammen wir ein bischen herum.." ist unter diesen Umständen schwer nachvollziehbar.

Die nachfolgenden Aufnahmen wurden am 28.09.2007 zwischen 17:54 und 18:00 gemacht.
    


     







An dieser Stelle sei erwähnt: Jeder, der Clemens kannte, weiss dass er alle Dinge mit Vernunft und Freude aber niemals des Nervenkitzels wegen anging. Er kann  
nichts von den außerordentlichen Gefahren geahnt haben, als er mit den Anderen ins Meer ging.

Verwunderlich allerdings, wie die mit dem Leben davongekommenen  Schüler ihre Rettung abtun und offensichtlich angesichts ihrer Aussagen nichts dazugelernt haben.

Hier kommt die Hausordnung ins Spiel  welche von den Lehrkräften am Anreisetag unterschrieben wurde und die am Abend im Hotel bekanntgemacht worden sei (???).  Die Unterschrift unter dieses Dokument verpflichtete die Lehrkräfte nach Aussage der örtlichen Reiseleitung verbindlich dazu, für die Einhaltung der durch Unterschrift  anerkannten Regeln durch die Teilnehmer der Tutorenfahrt zu sorgen.
Dazu gehört das Alkoholverbot im Hotel auch für Volljährige , damit auch für Lehrer...


Sowie die ausdrückliche Warnung



Bemerkung : Nachdem dies, wie im Falle dieser Tutorenfahrt, nicht immer erfolgte, wird nun in Marina di Massa die Hausordnung direkt an volljährige Schüler  ausgehändigt und ist durch diese zu unterzeichnen. Die Reiseleitung drückt das so aus: "Man verläßt sich nicht mehr auf die Lehrer!"

Unter Punkt 4 der Teilnahmeerklärung der Schule werden ebenso Konsequenzen angedroht, wenn man gegen die Anordnungen der Lehrkräfte verstösst.  

Bei Gericht kam man damit durch, dass es keine Möglichkeit gab, die Schüler von ihrem angekündigten Tun abzuhalten. Man habe ein Verbot ausgesprochen, die  Einhaltung habe man nicht kontrollieren können. Im übrigen habe sich das ganze an einem "Tag zur freien Verfügung" abgespielt. Die vorgesehene Fahrt in die Vespa-Werke konnten nicht stattfinden wegen der  Ruhezeiten des Busfahres vor der geplanten Heimfahrt am nächsten Tag.

Dabei muss es sich um eine Schutzbehauptung handeln, denn die Ruhezeiten bis zur Abfahrt wären lang genug gewesen (s.Dokument Ruhezeiten).



Tatsächlich war nach unseren Informationen der Fahrer bis zum Mittag nicht verfügbar, da in der Nacht zuvor bis gegen 3:00 Uhr nachts im Hotel gefeiert wurde. Wie das mit der Einhaltung der Hausordnung konform ging, wissen wir nicht.

Wozu benötigt dann eine Klassen/Tutorenfahrt mit Volljährigen noch einen Lehrer?

Laut Wikipedia leitet sich die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen ab aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungs- pflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt, und die auch für volljährige Schüler gilt.

Schwimmen ist laut Schulgesetzen in der Regel nur in öffentlichen Badeanstalten zulässig sowie an ausgewiesenen Badestellen an stillen Binnengewässern bzw. .überwachten Stränden am Meer.

Die Lehrer setzten dieses Verbot, welches ohne Einschränkungen auch für volljährige Fahrtteilnehmer gilt, nicht durch.

In der HZ fomulierte man es so : "Ohnehin hätten die Angeklagten keine Möglichkeit gehabt, bei den erwachsenen Schülern ein Verbot durchzusetzen. Noch dazu stand  der letzte Reisetag zur freien Verfügung, war als keine schulische Veranstaltung."  Demnach sind Lehrer auf  Klassenfahrten mit "erwachsenen Schülern" überflüssig wie ein Kropf.

Juristisch entstand daraus der Freispruch.

Die Frage, warum man sich vor Fahrtbeginn nicht über die Gefahren, Einschränkungen (z.B. Ende der Badesaison, keine bewachten Strände)  und Eigenarten des  Zielgebietes informiert hatte, wurde bedauerlicherweise nie aufgeworfen.

Die Frage warum noch in dem letzten "Elternbrief" wörtlich dazu aufgefordert wurde : In der Toskana herrscht mediterranes Klima. Wir können also im Sommer mit  milden Temperaturen rechnen. Die Meerwassertemperatur wird wohl etwas über 20 Grad C liegen.Folgende Gegenstände sollten nicht vergessen werden .... Badezeug,  evtl. Taucherbrille uns Schnorchel..." wurde nicht gestellt.  Wozu braucht man all diese Dinge, wenn man eigentlich nicht baden darf?

Die Frage warum man am Ankunftstag - also unmittelbar nachdem man die Hausordnung unterschrieben hatte - gemeinsam mit allen Schülern und Lehrern erstmal zum  Strand und auch zum Baden ging, wurde ebenfalls nicht gestellt.

Einer der Schüler sagte dazu aus : ...Wir sind am ersten Tag alle zusammen an den Strand gegangen. Ein paar sind auch geschwommen, die Lehrer haben da die Badeaufsicht gemacht. ...  Dazu waren sie allerdings nach den Anforderungen der Schulgesetze und Verordnungen ohnehin nicht qualifiziert.

Demnach war dieser Strandbesuch keine Freizeit. Der Strandbesuch war dann auch nicht mit den Schulgesetzen vereinbar (oder irren wir uns da?)

Am Ende des ersten Verhandlungstages stand die Frage im Raum, ob der zweite Verhandlungstag, an dem nur noch ein Zeuge vernommen werden sollte, entfallen  könne, wenn man sich darauf einige, dass die schriftliche Aussage gelten solle. Der Staatsanwalt bestand allerdings darauf, den Zeugen zu hören.

Offensichtlich nutzte der Staatsanwalt Stock die Zeit zwischen den Verhandlungstagen dazu, ein ausgefeiltes Plädoyer schriftlich vorzubereiten.

Denn unmittelbar nach der  Zeugenanhörung war er in der Lage,  in einem langen und detaillierten Vortrag aufzuzeigen und zu begründen, warum die Angeklagten nicht schuldig seien und forderte  Freispruch in allen Punkten.

Dass die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden war, schien er nicht zu wissen. Er war schließlich auch kurzfristiger Ersatz für die ursprünglich zuständige Staatsanwältin.

Eingangs dieses Plädoyers gelang es diesem Staatsanwalt vielleicht auch deswegen erst nach mehrmaligem Anlauf, den Namen Clemens Fuchs auszusprechen.

Mehrmals hintereinander las er "Clemens Fischer, Clemens Fischer". Die Zuhörer mussten ihm lautstark "Clemens Fuchs" zurufen. Danach verlegte er kurzerhand noch das Datum  des tödlichen Badeunfalles um ca. 1 Jahr vor auf den 28.10.2008. Ein kleiner Fehler für die Justiz, ein trauriges Erlebnis für uns als Eltern.

Nachdem Staatsanwalt Stock die Verteidigung übernommen hatte waren die eigentlichen Verteidiger von diesem Vortrag so überrascht, dass sie  nichts hinzufügen konnten.

Außerordentlich bedenklich sollte das Schlußwort eines Lehrers stimmen :

Er wisse jetzt, dass er alles richtig gemacht habe, ..aber in Zukunft werde er sich doch noch "mehr" unterschreiben lassen.

PS.: Dabei sollte er auf das KLEINGEDRUCKTE achten

Wenn es für uns als Betroffene ein Fazit geben kann, dann versuchen wir es wie folgt auszudrücken:

Für die Menschen, die es sich leicht machen und einfachsten Gedankengängen folgen, ist diese Webseite ein Symbol dafür, dass hier  Menschen schreiben, die nicht "loslassen" oder nicht "zur Ruhe kommen" oder gar die Schuld bei den Anderen suchen. Man solle doch in Frieden trauern.

Wer so denkt hat wenig verstanden.

Die juristischen Rahmenbedingungen von Klassenfahrten sind  durch das Urteil  noch weiter verunklart worden. Es wurden keine Grenzen aufgezeigt, sondern Grenzen geöffnet.

Das bedeutet, die rechtlichen Grundlagen von Klassenfahrten und die Gefahrverteilung daraus sind, wie wir erfahren haben, in keiner Weise  klar oder überhaupt geregelt. Die Lasten sind verschoben auf die Eltern und Schüler, wo Rechte bestehen, soll auf diese sogar durch Unterschrift verzichtet werden.

In den "Elterninformationen allgemeiner Teil" der Schule heisst es bezeichnenderweise (Auszug) " Bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie bei volljährigen Schülern erstreckt sich die Aufsichtpflicht nur auf solche schulischen Veranstaltungen, bei denen mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muss. Wann eine solche Gefährdung vorliegt, liegt im Ermessen der verantwortlichen Lehrkraft. "  Das ist eine unklare Aussage,  die jeder Interpretation zugunsten der Lehrkräfte zulässt.

Hier fordern wir vom Gesetzgeber dringend eindeutige gesetzliche Regelungen. Dass die Schulgesetze neu zu definieren sind, steht dabei außer Frage.

Wir fordern in Koordination mit den Unfallkassen eindeutige Regelungen zu den Begriffen "zur freien Verfügung" sowie eindeutige Regeln zur Weisungspflicht von Lehrkräften gegenüber Volljährigen, um einen ordnungsgemäßen und rechtlich eindeutigen Ablauf dieser "schulischen Veranstaltung" ( laut Eigendefinition Punkt 4 : Die Schulveranstaltung beginnt mit der Abfahrt in Bad Hersfeld und endet mit der Ankunft in Bad Hersfeld.) zu gewährleisten.

Insbesondere sollten Lehrkräfte auf ihre Vorbildfunktion verpflichtet werden, was im vorliegenden Fall bedeutet:

Wer eine Hausordnung rechtskräftig unterschreibt, sollte diese auch einhalten:

Kein Alkoholgenuss in den Zimmern des Hotels , Einhaltung der Ruhezeiten, polizeilich verordnete Strandregeln (Glas, Nutzungszeiten..)...und kein Alkohol im Bus..  

All diese lästigen Einschränkungen galten für die beteiligten Lehrer natürlich nicht. Wie würde man den vor den Schülern dastehen........


Statt den Wildwuchs mit markigen Sprüchen (Interview HZ mit dem Schulleiter ) " man kann Erwachsene nicht in einen Pferch sperren" zu beschönigen, sollte man aus Fehlern lernen.

Schon bei der Abschlussfahrt 2005 nach Kroatien - mit dabei 2 der Lehrer der Toskanafahrt 2007 - musste zweimal die Notaufnahme in Anspruch genommen werden.Der dritte Lehrer  - als äußerst korrekt bekannt - hat seitdem keine Tutorenfahrt mehr gemacht. Wer darüber mehr wissen möchte, besorge sich die "ABI TODAY 2005" empfohlene Seiten 94, 114 (Get the Party started) und 134 .

Ganz zum Schluß : Nach der Urteilsverkündung stürzte der Studienleiter der MSO vor Zeugen mit seinem Handy am Ohr aus dem Gerichtsgebäude. Lautstark rief er ins Mikrofon : "Chef, wir haben gewonnen !"              ..und wir...... Wir haben verstanden.

An dieser Stelle sei im Nachhinein eine Randbemerkung erlaubt. Wir wissen, dass man die Ereignisse nicht vergleichen kann, kommen aber nicht umhin, nachfolgende Fakten hier einzubringen. Eine Bewertung sei dem Leser selbst überlassen :  

Am 23.12.2009 forderte selbiger Staatsanwalt Werner Stock vor dem Landgericht Fulda im Mordprozess Scheib Freispruch für den Angeklagten mangels Beweisen. Es kam trotzdem zu einer Verurteilung. Dieses Urteil wurde am  28.09.2010 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.