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Clemens starb am 28.09.2007, aber es dauerte 26 lange Monate, bis
endlich im Februar 2010 eine Gerichtsverhandlung Licht ins Dunkel
der Ereignisse in Marina di Massa bringen sollte.
Hier
mussten wir allerdings lernen, dass Objektivität und Recht in
diesem Land bildlich am "Stock" gehen können. Wenn ein
Staatsanwalt in seinem Plädoyer den Namen des Opfers und den
Zeitpunkt des Geschehens nicht kennt, ist dies mehr als
fragwürdig; und die Divergenz zwischen den Ermittlungsergebnissen
und den späteren Aussagen war nicht nur für uns
verblüffend. Ist unter solchen Voraussetzungen eine Chance auf
Gerechtigkeit gegeben ?
Im nachfolgenden Text versuchen wir, das Geschehene in Worte zu fassen :
Mittlerweile sind Jahre seit dem Tod unseres Sohnes vergangen.
Die im Frühjahr 2010 geführte Strafverhandlung gegen die
Lehrer ist vorbei, die Angeklagten wurden mit der Urteilsformel "aus tatsächlichen Gründen" freigesprochen. Da eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen
werden konnte wurde das Geschehen als tragischer Unglücksfall
bewertet.
Eine weitere Begründung des
Urteils gibt es nicht. Durfte es wohl auch nicht geben, weil damit
lesbare und widersprüchliche Fakten hinterlassen hätte. Die
Verhandlung war jedenfalls etwas seltsam. Die Anklagebegründung
wurde nicht einmal erwähnt, und wenn der Staatsanwalt nicht mal
den Namen des von ihm vertretenen Opfers kennt .... oder wenn er sich
"entschuldigt" , dass er die Anklage vertreten muss....
In der Folge es gibt noch immer viele Fragen, die nicht zur Sprache kamen oder als unbedeutend erachtet wurden.
Vieles weicht von dem ab, was uns
einmal berichtet wurde. Aber nicht zuletzt hatten wir doch die
Hoffnung,dass Lernprozesse auf allen Seiten dazu führen werden, zukünftige Schulfahrten sicherer zu machen.
Eingetreten ist eher das Gegenteil, wie wir es weiter unten noch begründen werden.
Im Rahmen der Anklageverlesung erklärte der Staatsanwalt Werner Stock fast schon entschuldigend, dass das Gerichtsverfahren aufgrund einer Anzeige der Eltern des Schülers Clemens Fuchs zu Stande gekommen sei.
Ob dieses Verhalten der Sache gerecht wurde, juristisch zulässig
oder einfach nur der Entschuldigung des Staates geschuldet war,
lassen wir einmal dahingestellt. Nennen wir es einfach taktlos.
Unterliegen Anzeigenerstatter nicht den Datenschutzbestimmungen ?
Eine Strafanzeige ist allerdings und tatsächlich nur
die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von
einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt. Eine Strafanzeige ist höchstens bewertbar als „Strafantrag im weiteren Sinne“.
Die Nennung eines Anzeigenerstatters
vor Gericht entspricht nicht den formellen Erfordernissen im Rahmen
einer Anklage nach §222 StGB. Der Hinweis auf einen Strafantrag
ist nur bei Antragsdelikten zu geben. Die Anklage bezog sich allerdings
auf ein von Amts wegen zu verfolgendes Offizialdelikt.
Eine Anklage lag daher nie im
Einflußbereich der Eltern. Die namentliche Nennung war
grundsätzlich überflüssig.
Sie
bewirkte eine erhebliche Verletzung unserer Persönlichkeitsrechte
im weiteren Sinne, da bei den anwesenden Zuschauern ein durchaus
falscher Eindruck entstand. Denn
man kann niemanden einfach überflüssigere Weise "vor ein
Gericht zerren", wie es manche böse Zungen gerne behaupten.
Erst
wenn für die Staatsanwaltschaft ein begründeter Verdacht
gegeben ist, werden Ermittlungen aufgenommen. Zeugen werden
gehört, rechtliche Umstände werden geprüft,
dabei werden auch die Beschuldigten entlastende Sachverhalte und
Umstände erörtert. Eine Anklage wird nur in wirklich
begründeten Fällen erhoben.
Bevor es zu einer Verhandlung kommt, hat das Gericht noch die Möglichkeit, die Klage abzuweisen.
Eine
Anklage, die von "vornherein auf tönernen Füßen stand",
wie es die Hersfelder Zeitung ihren Lesern vollmundig erklärte,
hätte folglich niemals den Weg bis vor den Richter nehmen können.
Waren
die Hessischen Schulgesetze und Verordnungen noch wesentlicher
Bestandteil der Anklage, so waren diese nicht Gegenstand der
Verhandlung. Dagegen wurde "ein von der Mutter unterschriebenes Dokument" als schuldbefreiend aufgenommen.
Die HZ schrieb am 16.02 :
"Entscheidend war dabei zum einen eine von der Mutter unterschriebene
Entbindung von der Aufsichtspflicht und zum anderen das im Nachhinein
ebenfalls schriftlich dokumentierte Verbot, mit dem einer der
Angeklagten den Schülern das Baden im Meer am letzten Abend der
Reise untersagt hatte."
Dieses
Dokument kann hier eingesehen werden. Es handelt sich um die
zwangsläufig durch die Eltern zu unterschreibende
"Teilnahmeerklärung und Vollmacht", welche die Kostenübernahme durch die Eltern garantiert.
Unter
Punkt 5. steht tatsächlich : "Ich gestatte meiner Tochter / meinem
Sohn, sich ohne Beaufsichtigung durch die begleitenden Lehrkräfte
frei zu bewegen. Diese Genehmigung schließt auch das Baden ein."
Allerdings ist in der ersten Zeile
des Punkt 5 auch in Klammern gesetzt hinzugefügt : gilt nur
für Schüler, die zum Zeitpunkt der Fahrt noch nicht volljährig sind. Zwischenkommentar : Letzter
Satz wurde in den neuesten Formularsätzen der Schule bereits
geändert in : "Diese Genehmigung schließt auch das Baden in
dafür vorgesehenen Bereichen ein." Man beachte den kleinen Unterschied.
Das
Dokument kann also nicht als Einverständnis der Mutter in der
Sache herhalten. Trotzdem wurde es gegenüber der
Staatsanwaltschaft in Italien und zur Verteidigung vor
Gericht als Beweismittel vorgebracht und ganz offensichtlich auch mit
Erfolg zur Entlastung verwendet. Nur gelesen oder verstanden wurde es
offensichtlich nicht. Als Beweismittel juristisch unbrauchbar, aber
keiner wollte es bemerken.
Das andere von der HZ erwähnte
Dokument ist eine Freistellung durch seinerzeit noch von ihren
Lehrer hinsichtlich des Abiturs abhängige Schüler. Die
Widersprüche aus diesem Dokument und den unterschiedlichen Zeugenaussagen wurden nur gestreift.
Offensichtlich war es unbedeutend,
dass sich die Schüler nicht daran erinnern konnten, wer sie dazu
aufforderte, die Erklärung der Lehrkraft zu unterzeichnen, noch wo
dies geschah.
Dazu gab es mindestens 2 Varianten, die jedoch - zu Gunsten der Angeklagten - nicht hinterfragt wurden.
Dabei
war dieses Dokument eines der ausschlaggebendsten "Beweise".
Schliesslich gab es zur gleichen Fragestellung völlig
unterschiedliche Aussagen im Vorfeld der Verhandlung.
Nicht hinterfragt wurde wiederum auch, warum man "am Strand spazieren
gehen will", wenn man nachweislich von einem langen Spaziergang am
Strand zurückgekommen ist.
Am
härtesten "rangenommen" wurde die einzige wirklich vom System
unabhängige Zeugin, eine Reiseleiterin aus Marina di Massa. Ihre
belastende und anklagerrelevante Zeugenaussage (Zitat:
..sagte der Lehrer : heute ist unser letzter Tag hier; eine gute
Gelegenheit für ein letztes Bad im Meer. Daraufhin habe ich ihn
eindringlich gebeten die Schüler darauf hinzuweisen, dass an diesem Tag die Wetterverhältnisse kein Baden im Meer erlaubten..) wurde detailliert in Frage gestellt gedreht und gewendet und am Ende festgestellt,
dass keine Unwetterwarnung existiert habe. Der Lehrer stritt sogar
erfolgreich ab, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt überhaupt
erfolgt sei.
Dass tatsächlich eine Unwetterwarnung vorlag wissen wir aus einer Email der Deutschen Botschaft Rom: Auszug " ...ich habe nun weitere Einzelheiten erfahren: Laut Bericht
des regionalen Wetterdienstes wurde am 27.09.07 um 11:17 eine
Vorwarnung für den 27. und 28.09.07 für die Provinzen
Grosseto, Livorno, Luca, Massa-Carrara und Pisa herausgegeben. Darin
hies es unter Wettervorhersage "Meer sehr bewegt nördlich von
Piombino mit eventuellen Sturmfluten an den offenen Küsten".
Die möglichen Auswirkungen wurden wie folgt
beschrieben: Sturmfluten (Risiko mässig), sehr bewegtes
Meer, Probleme an unmittelbar am Meer gelegenen Küstenstrassen,
Probleme für Badeanstalten, Verspätungen im Schiffsverkehr,
Probleme bei Tätigkeiten am Meer, Gefahr für den privaten
Bootsverkehr, Gefahr für Badende.
Ein Angehöriger der Küstenwache Marina di Massa, der vor Ort
war, hat folgendes mitgeteilt (in Rohübersetzung): "Ich
bestätige, dass die Wetterlage sehr ungünstig
war, das Meer war effektiv sehr aufgewühlt und folglich auch
für Fachleute prohibitiv. Trotzdem erfolgte der Einsatz der Retter
schnell und ohne Verzögerung.."
Die
Vernehmung der geretteten volljährigen Schüler gestaltete
sich in den Augen mancher Zuhörer ungewöhnlich. Die Befragung
wurde fortgesetzt bis sich schließlich niemand
mehr konkret an etwas erinnern konnte. Dass ein Schüler im
Zeugenstand aussagte, "es wurde kein Verbot erteilt" war wohl ein
Regiefehler, denn die Befragung wurde daraufhin fortgesetzt, bis der
Schüler an seiner Aussage zweifelte und diese relativierte.
Blieb das Ergebnis (Zitat aus der HZ) „Wir
waren ja volljährig, uns hätte keiner abhalten
können..“ und "die Wellen waren der Nervenkitzel, wir waren
für unser Handeln selbst verantwortlich".
Bedenklich: Nach
wie vor wird es in der Öffentlichkeit , von den Betroffenen und in
der örtlichen Presse so dargestellt, als wäre Clemens der
einzige in Not befindliche Schüler gewesen.
Kein Wort davon, dass alle 4 Überlebenden im Rahmen eines
Großeinsatzes gerettet wurden und im Krankenhaus behandelt wurden
- 2 mit Ertrinkungserscheinungen, 2 mit Schock und Ünterkühlungen (siehe auch unter Presse).
Warum der Schüler, welcher als
erster die Idee zum Baden hatte, also der Anführer der Gruppe war,
DLRG Rettungsschwimmer mit Erfahrung und Einsatz in Strandbewachung,
trotz roter Flagge die Gruppe dazu anstiftete im Meer schwimmen zu
gehen, ging bleibt ungefragt und unbeantwortet.
Allerdings war auch wiederholt bei
einem Schüler die Rede davon, dass man gewarnt wurde, die schwarze
Flagge sei am Strand aufgezogen und baden sei verboten.
Woher die Mär von der niergendwo
existierenden schwarzen Flagge stammt, können wir nur ahnen. Denn
die einzigen, die uns gegenüber von einer schwarzen Flagge
sprachen waren die 3 begleitenden Lehrer. Tatsache ist auch - wie uns
die Schüler bei dem einzigen Treffen mit uns
berichteten - dass am Anfang nicht sehr hohe Wellen vorhanden waren -
der Nervenkitzel, wie vor Gericht ausgesagt, kann es daher nicht
gewesen sein, höchstens eine gute Portion Spaß.
Unter
dem Sprachgebrauch "Wellen" muss man sich hier die Brecher vorstellen,
die beim Auflaufen des Seegangs auf den extrem flachen Strand in Marina
die Massa wie auch an
ähnlichen Stränden entstehen. Eine Welle, die sich dem Strand
nähert, nimmt an Länge und Geschwindigkeit ab. Die
nachfolgenden Wellen stauen sich und türmen
sich auf. Dadurch gerät die Kreisbewegung der Wasserteilchen unter
Druck und wird zunehmend elliptisch. Im Wellental verlangsamt sie sich
zusätzlich, so dass der Kamm Übergewicht bekommt und die Welle zusammenbricht.
Diese Brecher sind wesentlich
höher als der Wellengang auf See im Tiefwasser. Begünstigt
durch vorgelagerte Sandbänke entstand bei plötzlich
zunehmendem
Wellengang eine
Ripströmung, die den feinsandigen Untergrund ausspülte und
die Schüler bei durch die Ripströmung immer stärker
werdender Brandung vom Strand aufs tiefere Wasser hinauszog.
War die Tiefe an der Badestelle
anfangs knie- bis hüfthoch, war jetzt stehen nicht mehr
möglich. Die Rettung war daher selbst für die ausgebildeten
Rettungskräfte sehr schwer. Gesamtdauer des Kampfes im Wasser ca. 3/4 Stunde.
Die schriftliche Aussage eines
Schülers "..vorher schwammen wir ein bischen herum.." ist unter
diesen Umständen schwer nachvollziehbar.
Die nachfolgenden Aufnahmen wurden am 28.09.2007 zwischen 17:54 und 18:00 gemacht.
An
dieser Stelle sei erwähnt: Jeder, der Clemens kannte, weiss dass
er alle Dinge mit Vernunft und Freude aber niemals des Nervenkitzels
wegen anging. Er kann nichts von den außerordentlichen Gefahren geahnt haben, als er mit den Anderen ins Meer ging.
Verwunderlich allerdings, wie die mit dem Leben davongekommenen Schüler ihre Rettung abtun und offensichtlich angesichts ihrer Aussagen nichts dazugelernt haben.
Hier kommt die Hausordnung
ins Spiel welche von den Lehrkräften am Anreisetag
unterschrieben wurde und die am Abend im Hotel bekanntgemacht worden
sei (???). Die
Unterschrift unter dieses Dokument verpflichtete die Lehrkräfte
nach Aussage der örtlichen Reiseleitung verbindlich dazu, für
die Einhaltung der durch Unterschrift anerkannten Regeln durch die Teilnehmer der Tutorenfahrt zu sorgen.
Dazu gehört das Alkoholverbot im Hotel auch für Volljährige , damit auch für Lehrer...
Sowie die ausdrückliche Warnung
Bemerkung
: Nachdem dies, wie im Falle dieser Tutorenfahrt, nicht immer erfolgte,
wird nun in Marina di Massa die Hausordnung direkt an volljährige
Schüler ausgehändigt
und ist durch diese zu unterzeichnen. Die Reiseleitung drückt das
so aus: "Man verläßt sich nicht mehr auf die Lehrer!"
Unter
Punkt 4 der Teilnahmeerklärung der Schule werden ebenso
Konsequenzen angedroht, wenn man gegen die Anordnungen der
Lehrkräfte verstösst.
Bei
Gericht kam man damit durch, dass es keine Möglichkeit gab, die
Schüler von ihrem angekündigten Tun abzuhalten. Man habe ein
Verbot ausgesprochen, die Einhaltung habe man nicht kontrollieren können. Im
übrigen habe sich das ganze an einem "Tag zur freien
Verfügung" abgespielt. Die vorgesehene Fahrt in die Vespa-Werke
konnten nicht stattfinden wegen der Ruhezeiten des Busfahres vor der geplanten Heimfahrt am nächsten Tag.
Dabei
muss es sich um eine Schutzbehauptung handeln, denn die Ruhezeiten bis
zur Abfahrt wären lang genug gewesen (s.Dokument Ruhezeiten).
Tatsächlich
war nach unseren Informationen der Fahrer bis zum Mittag nicht
verfügbar, da in der Nacht zuvor bis gegen 3:00 Uhr nachts im
Hotel gefeiert wurde. Wie das mit der Einhaltung der Hausordnung
konform ging, wissen wir nicht.
Wozu benötigt dann eine Klassen/Tutorenfahrt mit Volljährigen noch einen Lehrer?
Laut Wikipedia leitet sich die
Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim
Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen ab aus der
Fürsorge- und
Verkehrssicherungs- pflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt,
und die auch für volljährige Schüler gilt.
Schwimmen ist laut Schulgesetzen in
der Regel nur in öffentlichen Badeanstalten zulässig sowie an
ausgewiesenen Badestellen an stillen Binnengewässern bzw. .überwachten Stränden am Meer.
Die Lehrer setzten dieses Verbot,
welches ohne Einschränkungen auch für volljährige
Fahrtteilnehmer gilt, nicht durch.
In
der HZ fomulierte man es so : "Ohnehin hätten die Angeklagten
keine Möglichkeit gehabt, bei den erwachsenen Schülern ein
Verbot durchzusetzen. Noch dazu stand der
letzte Reisetag zur freien Verfügung, war als keine schulische
Veranstaltung." Demnach sind Lehrer auf Klassenfahrten mit
"erwachsenen Schülern" überflüssig wie ein Kropf.
Juristisch entstand daraus der Freispruch.
Die
Frage, warum man sich vor Fahrtbeginn nicht über die Gefahren,
Einschränkungen (z.B. Ende der Badesaison, keine bewachten
Strände) und Eigenarten des Zielgebietes informiert hatte, wurde bedauerlicherweise nie aufgeworfen.
Die
Frage warum noch in dem letzten "Elternbrief" wörtlich dazu
aufgefordert wurde : In der Toskana herrscht mediterranes Klima. Wir
können also im Sommer mit milden
Temperaturen rechnen. Die Meerwassertemperatur wird wohl etwas
über 20 Grad C liegen.Folgende Gegenstände sollten nicht
vergessen werden .... Badezeug, evtl.
Taucherbrille uns Schnorchel..." wurde nicht gestellt. Wozu
braucht man all diese Dinge, wenn man eigentlich nicht baden darf?
Die Frage warum man am Ankunftstag -
also unmittelbar nachdem man die Hausordnung unterschrieben hatte -
gemeinsam mit allen Schülern und Lehrern erstmal zum Strand und auch zum Baden ging, wurde ebenfalls nicht gestellt.
Einer der Schüler sagte dazu aus : ...Wir
sind am ersten Tag alle zusammen an den Strand gegangen. Ein paar sind
auch geschwommen, die Lehrer haben da die Badeaufsicht gemacht. ...
Dazu waren sie allerdings nach den Anforderungen der Schulgesetze und Verordnungen ohnehin nicht qualifiziert.
Demnach
war dieser Strandbesuch keine Freizeit. Der Strandbesuch war dann auch
nicht mit den Schulgesetzen vereinbar (oder irren wir uns da?)
Am
Ende des ersten Verhandlungstages stand die Frage im Raum, ob der
zweite Verhandlungstag, an dem nur noch ein Zeuge vernommen werden
sollte, entfallen könne,
wenn man sich darauf einige, dass die schriftliche Aussage gelten
solle. Der Staatsanwalt bestand allerdings darauf, den Zeugen zu
hören.
Offensichtlich
nutzte der Staatsanwalt Stock die Zeit zwischen den Verhandlungstagen
dazu, ein ausgefeiltes Plädoyer schriftlich vorzubereiten.
Denn unmittelbar nach der Zeugenanhörung
war er in der Lage, in einem langen und detaillierten Vortrag
aufzuzeigen und zu begründen, warum die Angeklagten nicht schuldig
seien und forderte Freispruch in allen Punkten.
Dass die Anklage durch die
Staatsanwaltschaft erhoben worden war, schien er nicht zu wissen. Er
war schließlich auch kurzfristiger Ersatz für die
ursprünglich zuständige Staatsanwältin.
Eingangs
dieses Plädoyers gelang es diesem Staatsanwalt vielleicht auch
deswegen erst nach mehrmaligem Anlauf, den Namen Clemens Fuchs
auszusprechen.
Mehrmals hintereinander las er "Clemens Fischer, Clemens Fischer". Die Zuhörer mussten ihm lautstark "Clemens Fuchs" zurufen. Danach verlegte er kurzerhand noch das Datum des tödlichen Badeunfalles um ca. 1 Jahr vor auf den 28.10.2008. Ein kleiner Fehler für die Justiz, ein trauriges Erlebnis für uns als Eltern.
Nachdem Staatsanwalt Stock die
Verteidigung übernommen hatte waren die eigentlichen
Verteidiger von diesem Vortrag so überrascht, dass
sie nichts hinzufügen konnten.
Außerordentlich bedenklich sollte das Schlußwort eines Lehrers stimmen :
Er wisse jetzt, dass er alles richtig gemacht habe, ..aber in Zukunft werde er sich doch noch "mehr" unterschreiben lassen.
PS.: Dabei sollte er auf das KLEINGEDRUCKTE achten
Wenn es für uns als Betroffene ein Fazit geben kann, dann versuchen wir es wie folgt auszudrücken:
Für die Menschen, die es
sich leicht machen und einfachsten Gedankengängen folgen, ist
diese Webseite ein Symbol dafür, dass hier Menschen
schreiben, die nicht "loslassen" oder nicht "zur Ruhe kommen" oder gar
die Schuld bei den Anderen suchen. Man solle doch in Frieden trauern.
Wer so denkt hat wenig verstanden.
Die juristischen
Rahmenbedingungen von Klassenfahrten sind durch das Urteil
noch weiter verunklart worden. Es wurden keine Grenzen aufgezeigt,
sondern Grenzen geöffnet.
Das bedeutet, die rechtlichen
Grundlagen von Klassenfahrten und die Gefahrverteilung daraus sind, wie
wir erfahren haben, in keiner Weise klar oder überhaupt
geregelt. Die Lasten sind verschoben auf die Eltern und Schüler,
wo Rechte bestehen, soll auf diese sogar durch Unterschrift verzichtet
werden.
In den "Elterninformationen
allgemeiner Teil" der Schule heisst es bezeichnenderweise (Auszug) "
Bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 12 und 13
sowie bei volljährigen Schülern erstreckt sich die
Aufsichtpflicht nur auf solche schulischen Veranstaltungen, bei denen
mit einer besonderen Gefährdung gerechnet werden muss. Wann eine
solche Gefährdung vorliegt, liegt im Ermessen der verantwortlichen
Lehrkraft. " Das ist eine unklare Aussage, die jeder
Interpretation zugunsten der Lehrkräfte zulässt.
Hier
fordern wir vom Gesetzgeber dringend eindeutige gesetzliche Regelungen.
Dass die Schulgesetze neu zu definieren sind, steht dabei außer
Frage.
Wir fordern in
Koordination mit den Unfallkassen eindeutige Regelungen zu den
Begriffen "zur freien Verfügung" sowie eindeutige Regeln zur
Weisungspflicht von Lehrkräften gegenüber Volljährigen,
um einen ordnungsgemäßen und rechtlich eindeutigen Ablauf
dieser "schulischen Veranstaltung" ( laut Eigendefinition Punkt 4 : Die
Schulveranstaltung beginnt mit der Abfahrt in Bad Hersfeld und endet
mit der Ankunft in Bad Hersfeld.) zu gewährleisten.
Insbesondere sollten Lehrkräfte auf ihre Vorbildfunktion verpflichtet werden, was im vorliegenden Fall bedeutet:
Wer eine Hausordnung rechtskräftig unterschreibt, sollte diese auch einhalten:
Kein Alkoholgenuss in den
Zimmern des Hotels , Einhaltung der Ruhezeiten, polizeilich verordnete
Strandregeln (Glas, Nutzungszeiten..)...und kein Alkohol im Bus..
All diese lästigen Einschränkungen galten für die
beteiligten Lehrer natürlich nicht. Wie würde man den vor den
Schülern dastehen........
Statt den Wildwuchs mit
markigen Sprüchen (Interview HZ mit dem Schulleiter ) " man kann
Erwachsene nicht in einen Pferch sperren" zu beschönigen, sollte
man aus Fehlern lernen.
Schon
bei der Abschlussfahrt 2005 nach Kroatien - mit dabei 2 der Lehrer der
Toskanafahrt 2007 - musste zweimal die Notaufnahme in Anspruch genommen
werden.Der dritte Lehrer - als äußerst korrekt bekannt
- hat seitdem keine Tutorenfahrt mehr gemacht. Wer darüber mehr
wissen möchte, besorge sich die "ABI TODAY 2005" empfohlene Seiten
94, 114 (Get the Party started) und 134 .
Ganz zum Schluß : Nach
der Urteilsverkündung stürzte der Studienleiter der MSO vor
Zeugen mit seinem Handy am Ohr aus dem Gerichtsgebäude. Lautstark
rief er ins Mikrofon : "Chef, wir
haben gewonnen
!"
..und wir...... Wir haben verstanden.
An
dieser Stelle sei im Nachhinein eine Randbemerkung erlaubt. Wir wissen,
dass man die Ereignisse nicht vergleichen kann, kommen aber nicht
umhin, nachfolgende Fakten hier einzubringen. Eine Bewertung sei dem
Leser selbst überlassen :
Am 23.12.2009 forderte selbiger Staatsanwalt Werner Stock vor dem Landgericht Fulda im Mordprozess Scheib Freispruch
für den Angeklagten mangels Beweisen. Es kam trotzdem zu einer
Verurteilung. Dieses Urteil wurde am 28.09.2010 durch den Bundesgerichtshof bestätigt.